Stand: November 2022
CONCEPT X GmbH & Co. KG, Hörstkamp 7, 48431 Rheine
CONCEPT X Koblenz GmbH & Co. KG, Löhrstraße 87 a, 56068 Koblenz
CONCEPT X Rheinland GmbH & Co. KG, Gemarkenstraße 12, 51069 Köln
CONCEPT X Hamburg GmbH & Co. KG, Zesenstrasse 22, 22301 Hamburg
Unseren Angeboten und Leistungen liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen zugrunde.
1. Allgemeines
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen bzw. Aufträge über Unternehmensleistungen, welche zwischen CONCEPT X und seinen Kunden bzw. Auftraggebern geschlossen werden.
1.2. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Geschäfte, ohne dass in jedem Einzelfall auf sie verwiesen wird.
1.3. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als dass CONCEPT X ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn CONCEPT X in Kenntnis der AGB des Auftraggebers den Auftrag an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Beweis des Inhalts einer Individualvereinbarung ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung Voraussetzung.
1.5. Erklärungen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber CONCEPT X abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
2. Angebote, Verschwiegenheitsverpflichtung, Kosten
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, und zwar hinsichtlich des Preises, der Ausführungsfrist und der Ausführungsmöglichkeit.
2.2. Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig zu absoluter Vertraulichkeit und Verschwiegenheit hinsichtlich aller Unterlagen und Informationen gegenüber nicht beteiligten Dritten. Sollten Daten und Informationen aufgrund ihrer Art der strengen Geheimhaltung unterliegen, sind sie vom Auftraggeber als solche zu kennzeichnen. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind, von der anderen Vertragspartei selbst veröffentlicht werden oder von dritter Seite bekannt geworden sind. Die Beweislast für eine solche Ausnahme trägt die Partei, die sich auf den Ausnahmetatbestand beruft. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
2.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen CONCEPT X, das vom Kunden beauftragte Projekt, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen CONCEPT X resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und / oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und / oder nicht eintreten. Sind in Folge höherer Gewalt Mehraufwand oder Mehrkosten zur Erfüllung des Auftragsziels erforderlich, so werden diese vom Kunden getragen.
3. Geschäftsabschlüsse
3.1. Geschäftsabschlüsse erfolgen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Ausführungsmöglichkeit. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Sofern uns nach Vertragsabschluss Tatsachen in der Person des Käufers bekannt werden, welche die Einhaltung oder Abwicklung des Vertrages erschweren oder vereiteln können, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht steht uns auch dann zu, wenn die Ausführung unserer Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Endprodukt oder dem Kunden, unseren ethisch-moralischen Grundsätzen nicht entspricht, gegen die guten Sitten verstößt oder zu rechtswidrigen Zwecken missbraucht wird.
4. Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten
4.1. Der Kunde hat sämtliche für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und uns zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für termingebundene Projekte, bei denen zur Einhaltung bestimmter Fristen die Mitwirkung des Kunden unerlässlich ist. Der Kunde sorgt dafür, dass uns alle für die Durchführung der Vereinbarung notwendigen Unterlagen rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung vorgelegt werden, und uns über alle Vorgänge unverzüglich in Kenntnis zu setzen, die für die Ausführung der Vereinbarung von Bedeutung sein können.
4.2. Wir sind berechtigt, die Vereinbarung nach angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung zu kündigen, wenn der Kunde mit seiner Mitwirkungshandlung oder der Annahme der angebotenen Leistung in Verzug kommt. Unberührt hiervon bleibt der Ersatz der hierdurch entstandenen Mehraufwendungen und Schäden.
4.3. Der Auftraggeber stellt CONCEPT X zur Erfüllung der vereinbarten Agenturleistungen das notwendige Werbematerial, Firmenlogo, Veranstaltungslogo, Fotos, Videos, Presseveröffentlichung u. ä. zur Verfügung und erteilt auf Wunsch weitere Informationen über die durchzuführende Veranstaltung und den genauen Programminhalt.
4.4. Der Kunde trägt als Auftraggeber die typischen Veranstalterlasten (eventuell anfallende GEMA-Gebühr, KSK-Abgabe, sog. Ausländersteuer, Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung etc.) und ist für die rechtzeitige Einholung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen und / oder Anmeldungen allein zuständig, soweit es vertraglich nicht anders vereinbart ist. Sollten Auflagen durch eine Behörde erteilt worden sein, sind diese CONCEPT X unverzüglich mitzuteilen.
4.5. Der Auftraggeber gewährleistet, dass am Veranstaltungsort und -tag ein kompetenter Ansprechpartner für CONCEPT X gestellt wird. Dieser Vertreter gilt als bevollmächtigt, sämtliche erforderlichen oder sachdienlichen Erklärungen für CONCEPT X abzugeben oder entgegenzunehmen.
5. Abwicklung von Aufträgen / Terminvorgaben
5.1. Von uns übermittelte Besprechungsprotokolle (Meetingberichte) sind verbindlich, sofern der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht und gelten für uns als verbindliche Arbeitsgrundlage.
5.2. Grundsätzlich sind von uns genannte Terminvorgaben unverbindlich, schließen die Haftung für die Überschreitung von Terminen generell aus. Auch im Falle einer Terminüberschreitung bleibt unser Vertragserfüllungsanspruch aufrechterhalten.
5.3. Für den Fall der Überschreitung eines von uns schriftlich bestätigten Ausführungstermins wird unsere Haftung auf den Nettoauftragswert beschränkt.
5.4. Unsere Lieferverpflichtungen sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von uns zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z. B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
5.5. Der Kunde verpflichtet sich, CONCEPT X rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern.
5.6. Wir sind berechtigt, die uns übertragenen Arbeiten selbst durchzuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
5.7. Wir sind berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung wir vertragsmäßig mitwirken, im Namen des Auftraggebers zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht.
5.8. Aufträge an Werbeträger erteilen wir im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird. Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haften wir nicht.
5.9. CONCEPT X hat Verhandlungs-, Abschluss- und Inkassovollmacht für den Auftraggeber und darf für ihn Verträge (z. B. Location, Catering, Technik, Sponsoring, Werbung) abschließen und die vereinbarten Gelder für ihn treuhänderisch vereinnahmen.
5.10. Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann unsere Aufgabe, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
6. Urheberrecht / Unterlagen
6.1. Unsere Leistungen, sowie die unserer Zulieferer, sind unabdingbar urheberrechtlich geschützt. Wir räumen dem Kunden auch namens unserer Zulieferer die Verwertbarkeit des Urheberrechtes ein, jedoch beschränkt auf die projektbezogene Verwendung des von uns geschaffenen Produktes. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei CONCEPT X.
6.2. Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist eine anderweitige Verwendung, Umgestaltung, Übertragung oder Vervielfältigung nicht gestattet; andernfalls sind wir zur fristlosen Kündigung und Rückabwicklung des Vertrages berechtigt. Uns steht das Wahlrecht zu, Beseitigung, Unterlassung oder Schadenersatz wegen der Verletzung des Urheberrechtes gemäß § 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz zu verlangen.
6.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die von CONCEPT X im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge (Präsentation) zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Arbeiten und Leistungen.
6.4. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit eines Produktes kann nicht übernommen werden, insbesondere ist das Unternehmen nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.
6.5. CONCEPT X ist berechtigt, die von ihm erstellten Produkte zu signieren.
6.6. Vorlagen, Dateien, Konzepte oder sonstige Arbeitsmittel (z. B. Negative, Modelle, Originalillustrationen, u. ä.), welche das Unternehmen erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben unser Eigentum. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung sind wir nicht verpflichtet.
6.7. Bei Webdienstleistungen, die Programmierung beinhalten sowie bei Multimediaproduktionen in jeglicher Form, ist eine Herausgabe von Quellcodes sowie von offenen Dateien nicht Bestandteil des einfachen Nutzungsrechts. Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten in Form der vereinbarten Leistung gegenüber dem Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien. Sollte der Auftraggeber die Herausgabe von offenen Dateien wünschen, bedarf dies einer Vereinbarung und einer gesonderten Vergütungsregelung. Veränderungen an offenen oder editierbaren Daten durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
6.8. Soweit Werke von Dritten (insbesondere Fotografen, Illustratoren, Fotomodellen, Webdesignern und sonstigen Kreativen) geschaffen werden, wird CONCEPT X dafür Sorge tragen, dass die vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Dritten eingeholt und auf den Auftraggeber entgeltlich übertragen werden.
7. Preise / Zahlungsbedingungen
7.1. Es gilt die im Vertrag oder Angebot (Kostenvoranschlag) vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, sofort nach Rechnungserhalt fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu erbringen. Hiervon abweichend gilt für Rechnungen der CONCEPT X Koblenz GmbH & Co. KG eine Zahlungsfrist von 10 Tagen ohne Abzug. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, kann CONCEPT X neben den gesetzlichen Verzugszinsen eine Mahngebühr von 10 € pro Mahnstufe in Rechnung stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
7.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so ist CONCEPT X berechtigt, Teilabrechnungen des kalkulierten Honorars und der Fremdkosten stellen. Teilleistungen müssen insoweit nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten CONCEPT X verfügbar sein.
7.3. Verzögert sich die Durchführung des Projekts aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann CONCEPT X eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen und den vereinbarten Zeitplan angemessen verschieben. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann CONCEPT X auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
7.4. Bei einseitigen Änderungswünschen oder Abbruch von Aufträgen und sonstigen Leistungen durch den Auftraggeber und / oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserbringung ändern, werden CONCEPT X vom Auftraggeber alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und CONCEPT X von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt, sofern der Auftraggeber diese zu vertreten hat.
7.5. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
7.6. Wird ein Projekt nicht umgesetzt, so bleibt der Vergütungsanspruch in voller Höhe bestehen. Geht CONCEPT X die schriftliche Mitteilung über die nicht Umsetzung/Abschließung des Projektes vor deren finalen Umsetzung/Abschließung zu, ist CONCEPT X befugt, dass bis dahin abgerufene Auftragsvolumen zzgl. ihrer Auslagen sowie 30% des bis dahin noch nicht abgerufenen Auftragsvolumens abzurechnen. Liegt der Zeitpunkt der Mitteilung 30 Arbeitstage vor einer geplanten Veranstaltung oder später, bleibt der volle Vergütungsanspruch mit dem Auslagen- / Kostenersatzanspruch bestehen. Kosten der an die Subunternehmer für Drittleistungen zu entrichtenden Storno- oder Kündigungsgebühren sind vom Auftraggeber zu zahlen.
7.7. Mit der Vergütung sind alle branchenüblichen Aufwendungen von CONCEPT X abgegolten. Darüber hinaus gehende Aufwendungen (z.B. Kosten für Drucksachen, Porto, Kurier) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7.8. Fahrt- und Unterbringungskosten für vertraglich veranlasste Reisen darf CONCEPT X dem Auftraggeber gesondert in Rechnung stellen. Erstattungsfähig sind die Kosten für den Umständen entsprechenden Mietwagen, Taxifahrten, Bahnfahrten 2. Klasse, Economy-Flugreisen und Hotels. Upgrades sind zulässig, wenn der jeweilige Preis den einer/s vergleichbaren Fahrt / Fluges / Fahrzeuges / Zimmers der vorgenannten Kategorien nicht übersteigt. Bei Einsatz eines eigenen PKW dürfen 0,50 € pro gefahrenen Kilometer in Ansatz gebracht werden. Reisen ins Ausland bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers, um abgerechnet werden zu können.
7.9. Bei nicht oder nicht rechtzeitiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung behält sich CONCEPT X ein Zurückbehaltungsrecht dahingehend vor, ihre Tätigkeiten und Produktionsaufträge zu stoppen oder auszusetzen oder Daten (die aufgrund gesonderter Vereinbarungen vor Bezahlung der Vergütung ausgehändigt wurden) und bereits produzierte Werke vom Auftraggeber in vollem Umfang und einwandfreiem Zustand zurückzufordern. Dadurch entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.
7.10. Die Stornierung eines Auftrages bedarf der Textform.
8. Gewährleistung
8.1. Der schöpferische Teil unserer Tätigkeit ist nur beschränkt einer Überprüfung zugänglich. Wir schließen daher unsere Gewährleistung in vollem Umfange aus. Wir haften lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss gilt auch für die Beratung des Kunden. Haftung wird lediglich übernommen für die handwerkliche Qualität der Zulieferprodukte, nicht jedoch für deren optisches Erscheinungsbild. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
8.2. Von uns gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
8.3. Bei Vorliegen von Mängeln steht uns das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu.
8.4. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden, sofern sie innerhalb der nach dem Stand der Technik üblichen Toleranzen liegen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck sowie dem Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Mehr- oder Minderlieferungen bei Druckerzeugnissen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
8.5. Die Haftung von CONCEPT X für Datenverluste ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Datensicherungen durch den Auftraggeber eingetreten wäre, es sei denn, die Pflichtverletzung geschieht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
8.6. Sollten Dritte CONCEPT X wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus den Inhalten einer vertragsgegenständlichen Website resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, CONCEPT X von jeglicher Haftung freizustellen und CONCEPT X die Kosten zu ersetzen, die ihr wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
8.7. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit, der durch CONCEPT X erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen, wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Erachtet CONCEPT X für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit CONCEPT X die Kosten hierfür der Kunde.
8.8. Werden die Verordnungen über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 wieder verschärft, sind diesbezüglich entstehende Kosten nicht durch bestehende Angebote abgedeckt, sondern müssen gesondert kalkuliert werden.
9. Vertragsstrafe, Haftungsausschluss
9.1. Bei unberechtigter Verwendung, Erstellung durch Bearbeitung oder Weitergabe, der durch CONCEPT X konzipierten / erstellten und urheberrechtlich geschützten Materialien, (Werbe-)Konzepte, Unterlagen, Pläne etc. wird vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des Fünffachen des vereinbarten, üblichen oder des anhand der jeweils gültigen Lizenzsätze zu ermittelnden Nutzungshonorars fällig. Unterbleibt der Urheber- und / oder Agenturvermerk, so hat CONCEPT X auf einen Zuschlag in Höhe von – ggf. jeweils – 100% zum jeweiligen Nutzungshonorar zzgl. angefallener Verwaltungskosten und Rechtsanwaltskosten Anspruch.
9.2. CONCEPT X schließt dem Auftraggeber gegenüber, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, seine Haftung für jeden Schaden aus, der nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch CONCEPT X oder eines gesetzlichen Vertreters / eines Erfüllungsgehilfen beruht. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
9.3. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.
9.4. Eine Abänderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht gegeben.
9.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, CONCEPT X von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter aus oder im Zusammenhang mit der Organisation des Events freizustellen, es sei denn, diese beruhten auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln durch CONCEPT X oder eines gesetzlichen Vertreters / eines Erfüllungsgehilfen.
9.6. Zwischen CONCEPT X, den Besuchern, den Eventdienstleistern (Catering, Technik usw.) des Events, sowie den Künstlern besteht keinerlei vertragliche Beziehung. Daher schließt CONCEPT X jegliche Haftung gegenüber diesen aus. Sollten solche Ansprüche dennoch geltend gemacht werden, verpflichtet sich der Auftraggeber hiermit unwiderruflich und bedingungslos zur Schadloshaltung bzw. dazu, CONCEPT X von allen Ansprüchen freizustellen. Ferner verpflichtet er sich, alle Kosten zu übernehmen, die dem Kooperationspartner aufgrund der Abwehr gegen Ansprüche dieser Art entstehen.
10. Künstlersozialkasse, Verwertungsgesellschaften
10.1. Der Auftraggeber ist hiermit darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person, eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe wird dem Auftraggeber durch CONCEPT X in Rechnung gestellt. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist CONCEPT X zuständig und verantwortlich. CONCEPT X tritt mit dieser Abgabe in Vorleistung, so dass der Auftraggeber verpflichtet ist, uns diese Kosten gemäß jeweils gültigem Satz zu erstatten.
10.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von CONCEPT X verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese CONCEPT X zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
11. Abtretung
11.1. Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch CONCEPT X abtreten und nur, soweit die Interessen von CONCEPT X hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1. Erfüllungsort für die Auftragsleistung und Zahlung ist Rheine. Gerichtsstand für beide Teile ist Rheine. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.